Die Satzung des KSV Büschelhof e. V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
§2 Mitgliedschaft
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§4 Beiträge
§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Ausschuss
§8 Vorstand
§9 Kassenprüfer
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§11 Maßregelungen
§12 Auflösung des Vereins
Vereinsordnung des KSV Büschelhof e.V.

§1nach oben

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Kegelsportverein (KSV) Büschelhof. e.V.". Er hat seinen Sitz in Forchtenberg-Büschelhof im Hohenlohekreis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Künzelsau eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Württ. Kegel- und Bowlingverbandes e.V. und des Württ. Landessportbund e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurkegelsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§2nach oben

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

1. Erwerb der Mitgliedschaft.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
a
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.Tag des Quartals in dem sie beantragt wurde.
b
Passives Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins ideell oder materiell unterstützt.
c
Personen, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
2. Verlust der Mitgliedschaft.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ämter des Mitglieds im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
a
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod. Austritt oder Ausschluss.
a1
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
b
Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden:
b1
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
b2
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane.
b3
wegen unehrenhaften Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben.
Der Bescheid über die Ausschließung ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
c
Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der mit dem Vorstand getroffenen besonderen Vereinbarung.

§3nach oben

Rechten und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur im Rahmen des zwischen dem WLSB und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht, doch steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern.

§4nach oben

Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten und werden spätestens am ersten März fällig. Auf Antrag kann der Beitrag vom Ausschuss gestundet oder erlassen werden.
Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung mit dem Vorstand festgesetzt.

§5nach oben

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Ausschuss
3. Der Vorstand

§6nach oben

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr mindestens einmal statt.
2.
Eine Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen wurde.
3.
Mit der Einberufung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge aus den Reihen der Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
4.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und des Ausschusses
b
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c
Entlastung des Vorstands, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer
d
Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses
e
Wahl der Kassenprüfer
f
Festsetzung der Beiträge und etwaiger Zusatzbeiträge oder Umlagen
g
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h
Berufungen gegen Ausschussbeschlüsse des Ausschusses
i
Beschlussfassung über die Satzung und die Auflösung des Vereins
5.
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mehr als ein Viertel des stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Grundes, solches verlangt.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
7.
Auf Verlangen eines Mitglieds sind Wahlen oder Abstimmungen geheim durchzuführen.
8.
Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7nach oben

Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören an:
Die Mitglieder des Vorstands, der Pressewart, der Jugendwart, die Damensportwartin, die Beisitzer. Der Pressewart, der Jugendwart, die Damensportwartin und die Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Damensportwartin jedoch nur von den weiblichen Mitgliedern.
2.
Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der aktiven Mitglieder. Für je angefangene 15 aktive Damen ist ein weiblicher Beisitzer und für je angefangene 15 aktive Herren ist ein männlicher Beisitzer zu wählen.
3.
Die Eigenschaft als Ausschussmitglied erlöscht
a
mit dem Verzicht
b
mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung.
4.
Bei Verzicht kann der Vorstand einen Nachfolger berufen. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl für die restliche Amtszeit erforderlich.
5.
Dem Ausschuss obliegt
a
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b
Regelung von Auslagenerstattungen an Mitglieder
c
Stundung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen
d
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
e
Ernennung von Ehrenmitgliedern
f
Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
g
Beratung über wichtige Vereinsangelegenheiten oder Rechtsgeschäfte des Vorstands
h
Festlegung der Vereinsordnung
6.
Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich, fernmündlich oder schriftlich zu den Sitzungen einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht bekannt gegeben werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
7.
Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. An Sitzungen kann nur teilnehmen, wer vom Ausschuss zugezogen wird.
8.
Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8nach oben

Vorstand

1. Den Vorstand bilden:
a
der 1. Vorsitzende
b
der stellvertretende Vorsitzende, zugleich 1. Schriftführer
c
der Kassenwart, zugleich 2. Schriftführer
d
der Sportwart
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und der Sportwart nur bei Verhinderung der übrigen Vorstandsmitglieder die Vertretungsmacht ausüben darf.
4.
Der Vorstand leitet den Verein und handelt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Der Vorstand ist verpflichtet bei allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses und bei allen Rechtsgeschäften die Zustimmung des Ausschusses einzuholen.
5.
Die besonderen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:
a
für den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung für den stellvertretenden Vorsitzenden: die Einberufung von Mitgliederversammlungen, deren Leitung und Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung von Ausschuss- und Vorstandssitzungen.
b
für den Kassenwart: Besorgung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie der Buchführung. Die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Beendigung eines Geschäftsjahres
c
für den Sportwart: die Besorgung der organisatorischen Angelegenheiten, die für die Aufrechterhaltung des Sport- und Spielbetriebs notwendig sind.
6.
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
7.
Für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Vorstand gilt §7 Ziffer 3 entsprechend. Für die Berufung eines Nachfolgers gilt §7 Ziffer 4 entsprechend.

§9nach oben

Kassenprüfer

Für jeweils ein Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Ausschuss noch dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sind befugt, die Unterlagen des Vereins einzusehen. Der Vorstand und der Ausschuss haben den Kassenprüfern auf Verlangen Auskunft zu geben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§10nach oben
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§11nach oben

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a
Verweis
b
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
c
angemessene Geldstrafe bis zu € 150,-

§12nach oben

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die Gemeindeverwaltung Forchtenberg zu übertragen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, zu verwenden haben. Entsprechendes gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

  

Vereinsordnung des KSV Büschelhof e.V.nach oben

- 1. -

Die aktiven Mitglieder stellen sich soweit als möglich für den Spielbetrieb des Vereins zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Verbands- und Freundschaftsspiele. Die Spieler verpflichten sich, den Weisungen und Anordnungen der Funktionäre Folge zu leisten.

- 2. -

Zu den Spielen ist in einheitlicher Sportkleidung (Training und Dress) anzutreten. Die Spielkleidung ist in sauberem Zustand und ordentlichem Zustand zu halten. Während der Spiele, auch unmittelbar davor und danach, haben sich die Spieler sportlich fair zu verhalten, sowohl gegenüber gegnerischen Sportkameraden, als auch gegenüber eigenen Sportkameraden. Unmutsäußerungen sind tunlichst zu unterlassen. Alkoholgenuss ist zu vermeiden. Reklamationen und Proteste sind dem Mannschaftsführer zu melden.

- 3. -

Die Mannschaftsführer werden von den Mannschaften gewählt. Sie können mit der Mehrheit der Mannschaft wieder abberufen werden. Der Mannschaftsführer ernennt im Einvernehmen mit dem Sportwart und der Mannschaft einen Stellvertreter.
Die Mannschaftsführer haben folgende Aufgaben: Aufstellen der Mannschaft, An- und Absagen der Spiele, Erstellen des Spielberichts, Einlegen eventueller Proteste, gegebenenfalls Verwarnung der Spieler. Sie sind unmittelbar dem Sportwart gegenüber verantwortlich.

- 4. -

Der Sportwart verantwortet den Sport-, Spiel- und Trainingsbetrieb. Er organisiert Verbands-, Freundschafts- und vereinsinterne Spiele. Er ist weisungsberechtigt gegenüber Spielern und Mannschaftsführern. Er ist bei Meinungsverschiedenheiten die den Sportbetrieb betreffen hinzuzuziehen. Er hat letztlich zu entscheiden, gegebenenfalls auch über Maßregelungen gegen Spieler. Er ist verantwortlich gegenüber den Organen des Vereins.

- 5. -

Für die Damenmannschaften ist die von den weiblichen Mitgliedern gewählte Damensportwartin zuständig. Sie hat die gleichen Aufgaben wie der Sportwart, jedoch nur für die weiblichen Mitglieder. Sie ist dem Sportwart gegenüber verantwortlich.

- 6. -

Gegen Spieler, die gegen die Vereinsordnung verstoßen, können folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Geldbuße bis zu € 25,- bei groben Verstößen
c) Sperre bei wiederholten Verstößen trotz Verwarnung

 

Stand: März 1994nach oben