| Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins |
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1. Der Verein führt den Namen "Kegelsportverein (KSV) Büschelhof. e.V.". Er hat seinen Sitz in Forchtenberg-Büschelhof im Hohenlohekreis und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Künzelsau eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Württ. Kegel- und Bowlingverbandes e.V. und des Württ. Landessportbund e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 2. Der
Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen
Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen. Er verfolgt
damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateurkegelsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. |
| Mitgliedschaft |
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Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein. |
| 1. Erwerb
der Mitgliedschaft. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. a Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1.Tag des Quartals in dem sie beantragt wurde. b Passives Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins ideell oder materiell unterstützt. c Personen, die sich um die Förderung und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. |
| 2. Verlust
der Mitgliedschaft. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ämter des Mitglieds im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. a Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod. Austritt oder Ausschluss. a1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. b Der Ausschluss kann durch den Ausschuss beschlossen werden: b1 wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. b2 wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane. b3 wegen unehrenhaften Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben. Der Bescheid über die Ausschließung ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds. c Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der mit dem Vorstand getroffenen besonderen Vereinbarung. |
| Rechten und Pflichten der Mitglieder |
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Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an
allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes über 16 Jahre alte
Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. |
| Beiträge |
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Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge werden von der
Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten
und werden spätestens am ersten März fällig. Auf Antrag kann der
Beitrag vom Ausschuss gestundet oder erlassen werden. |
| Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind: |
| Mitgliederversammlung |
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1. Die
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
mindestens einmal statt. |
| Ausschuss |
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1. Dem Ausschuss gehören
an: |
| Vorstand |
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1. Den Vorstand
bilden: |
| Kassenprüfer |
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Für jeweils ein Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Ausschuss noch dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sind befugt, die Unterlagen des Vereins einzusehen. Der Vorstand und der Ausschuss haben den Kassenprüfern auf Verlangen Auskunft zu geben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts. |
| §10 |
| Stimmrecht und Wählbarkeit |
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1. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. |
| Maßregelungen |
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Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: |
| Auflösung des Vereins |
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1. Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
deren einziger Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. |
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- 1. - |
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Die aktiven Mitglieder stellen sich soweit als möglich für den Spielbetrieb des Vereins zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für Verbands- und Freundschaftsspiele. Die Spieler verpflichten sich, den Weisungen und Anordnungen der Funktionäre Folge zu leisten. |
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- 2. - |
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Zu den Spielen ist in einheitlicher Sportkleidung (Training und Dress) anzutreten. Die Spielkleidung ist in sauberem Zustand und ordentlichem Zustand zu halten. Während der Spiele, auch unmittelbar davor und danach, haben sich die Spieler sportlich fair zu verhalten, sowohl gegenüber gegnerischen Sportkameraden, als auch gegenüber eigenen Sportkameraden. Unmutsäußerungen sind tunlichst zu unterlassen. Alkoholgenuss ist zu vermeiden. Reklamationen und Proteste sind dem Mannschaftsführer zu melden. |
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- 3. - |
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Die Mannschaftsführer werden von den Mannschaften
gewählt. Sie können mit der Mehrheit der Mannschaft wieder abberufen
werden. Der Mannschaftsführer ernennt im Einvernehmen mit dem Sportwart
und der Mannschaft einen Stellvertreter. |
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- 4. - |
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Der Sportwart verantwortet den Sport-, Spiel- und Trainingsbetrieb. Er organisiert Verbands-, Freundschafts- und vereinsinterne Spiele. Er ist weisungsberechtigt gegenüber Spielern und Mannschaftsführern. Er ist bei Meinungsverschiedenheiten die den Sportbetrieb betreffen hinzuzuziehen. Er hat letztlich zu entscheiden, gegebenenfalls auch über Maßregelungen gegen Spieler. Er ist verantwortlich gegenüber den Organen des Vereins. |
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- 5. - |
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Für die Damenmannschaften ist die von den weiblichen Mitgliedern gewählte Damensportwartin zuständig. Sie hat die gleichen Aufgaben wie der Sportwart, jedoch nur für die weiblichen Mitglieder. Sie ist dem Sportwart gegenüber verantwortlich. |
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- 6. - |
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Gegen Spieler, die gegen die Vereinsordnung verstoßen,
können folgende Maßregelungen verhängt werden: |